Tüzük

§ 1 Name und Sitz 

1. Der Verein trägt den Namen „Asagi Kartalli Cemevi e.V.“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Nach Eintragung lautet der Name: Asagi Kartalli Cemevi e.V.

4. Der Verein hat seinen Sitz in … 

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

6. Der Verein kann sich Dachorganisationen anschließen.


§ 2 Vereinszweck 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar soziale Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils   gültigen Fassung. 

2. Der Zweck des Vereins ist: ein Gebetshaus (Cemevi) für die Konfession „Alevitentum“ im Dorf Asagi Kartalli , Provinz Erzincan, Türkei zu errichten und Aufrecht zu erhalten. 

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • Die Gründung eins Vereins um die Bebauung des Gebetshauses zu realisieren und zu beleben.
  • Nach der Fertigstellung, das Gebetshaus der Dorfbewohner und allen Menschen die davon Gebrauch machen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 4. Der Verein arbeitet unparteilich.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 

2. Die Arbeit des Vereins ist auf die Erzielung von Spenden gerichtet. 

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

5. Die Mitglieder des Vereins erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

7. Der Verein darf bei Bedarf für die Erstellung des Gebetshauses Personal einstellen und Vergüten.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert. 

2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Bei Ablehnung des Antrags braucht der Vorstand dem Antragsteller die Gründe nicht mitteilen. 

3. Die Mitgliedschaft erfolgt zunächst für 6 Monate auf Probe. Danach entscheidet der Vorstand über die Vollmitgliedschaft. In dieser Zeit sind die Mitglieder auf Probe bei Versammlungen Rede aber nicht stimmberechtigt. Von dieser Regelung sind die Gründungsmitglieder ausgeschlossen sie werden sofort Vollmitglieder 

4. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch Austritt eines Mitgliedes, mit einer Frist von 1 Monat. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den Vorstand. 
  • Bei Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhalten, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zum beantragten Ausschluss zu äußern. Er kann mündliche Anhörung verlangen. Durch unterlassene Beitragszahlung, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 12 Monate beträgt.

 

§ 5 Mitgliederbeiträge Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.

 

§ 6 Organe des Vereins 

1. Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand. 

2. Zur Unterstützung der Vereinsorgane können diese bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden, Mitglieder oder sonstige Sachkundige zu Mitarbeit berufen.

 

§ 7 die Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der Mitglieder des Vereins dies unter Angaben von Gründen verlangen. 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und wird vom 1.Vorsitzender einberufen. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. 

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

  • Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
  • Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere folgende Aufgaben. 
  • Die Bestellung und die Abberufung des Vorstandes. 
  • Entgegennahme und Beschlussfassung der Jahres- und Kassenberichte, die Entlastung des Vorstandes. 
  • Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes, hierfür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. 
  • Beschlussfassung über langfristige Ziele des Vereins. 
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für die Vereinsorgan.
  • Änderung der Satzung, hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 
  • Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist. 
  • Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder Beirates sind. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 
  • Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichtet darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Bericht der Rechnungsprüfer muss schriftlich der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

 

§ 8 der Vorstand

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird nicht aus dem Vereinsvermögen bezahlt. 

2. Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem 2 Stellv. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Stellv.Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • dem Stellv.Schatzmeister 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied getrennt. 

4. Der Vorstand benennt den Geschäftsführer, dem die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins obliegt. 

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Legislaturperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 

6. Für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften sind die Unterschriften von jeweils drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. 

7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit, solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind. 

8. Die Vorstandssitzung finden nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 

9. Der Vorstand beschließt über alle Maßnahmen des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 der Geschäftsführer

1. Ist ein Geschäftsführer bestellt so leitet dieser die Geschäftsstelle. 

2. Ihm obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. 

3. Der Geschäftsführer wird nicht aus dem Vereinsvermögen bezahlt. 

4. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand benannt.

 

§ 10 Beurkundung 

1. Von gefassten Beschlüssen der Sitzungen der einzelnen Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen. 

2. Die Niederschriften sind vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins 

1. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesender Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach 4 wöchiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die „ Cemevi Erzincan“. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

3. Alle Beschlüsse über Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.